Allgemeine Verkaufsbedingungen

für Erzeugnisse der Konfektion Technischer Textilien

I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen den Vertragschließenden.
2. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

II. Angebote/Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfall der Verkäufer seine Bindung für eine bestimmte Frist ausdrücklich erklärt.
2. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder –ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Abrufaufträge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Bestellmenge auf einmal herzustellen oder herstellen zu lassen. Änderungswünsche können nach Vertragsschluss nur noch gegen Zahlung des Mehraufwands berücksichtigt werden. Wird die Ware nicht vertragsmäßig abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Frist als geliefert zu berechnen.

III. Preise
1. Die genannten Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, falls nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen wurde.
2. Verpackung wird gesondert berechnet; der Verkäufer nimmt von ihm verwendete Verpackung im Rahmen der aktuellen Rechtslage zurück, falls sie vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben wird.
3. Alle genannten Preise erhöhen sich um die geltende Mehrwertsteuer.

IV. Lieferung
1. Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Pflicht zur Entladung sowie die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer. Dies gilt auch für Lieferungen, die der Verkäufer nicht gesondert berechnet.
2. Für einer Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf besondere Anweisung und auf Kosten des Käufers.
3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Produktionsbeeinträchtigungen auf Grund von unvorhersehbaren und vom V erkäufer nicht zu beeinflussenden Geschehnissen; hierzu gehören auch Produktionsunterbrechungen auf Grund von Arbeitskämpfen. Entsprechendes gilt, wenn derartige Umstände bei einem Vorlieferanten des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer umgehend zu informieren. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien aus vorstehenden Gründen unzumutbar, kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
4. Falls der Verkäufer in Verzug gerät, kann der Käufer erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Es sind die unter Ziffer VII aufgeführten Haftungsbeschränkungen zu beachten.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsbeziehungen.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er nicht im Verzug ist und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
3. Die Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertanteils.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer einzuziehen. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt, die zu einer Gefährdung der Forderung des Verkäufers führt, insbesondere bei Verzug des Käufers mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderungen. In diesen Fällen kann der Verkäufer die Weiterveräußerung gelieferter Ware untersagen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung (V.3) in Kenntnis zu setzen und die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Verkäufer wertanteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache wertanteilig auf den Verkäufer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn.
6. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der an ihre Stelle getretenen Forderung an Dritte zu informieren. 7. Übersteigt der Wert der zu Gunsten des Verkäufers bestehenden Sicherheiten die noch offenen Forderungen des Verkäufers um mehr als 30 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben.

VI. Mängel
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei berechtigter und unverzüglich erhobener Mängelrüge nachzubessern. Sollte dies unter angemessener Würdigung der Interessen des Käufers nicht tunlich sein, so wird er die mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware nachliefern. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen.
2. Solange der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, kann er sich auf den Mangel nicht berufen.
3. Weitergehende Ansprüche sind gemäß Ziffer VII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Schäden, die nicht an der selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

VII. Haftungsbeschränkung
1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach den Produkthaftungsgesetz.
3. Der Verkäüfer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung an vom Käufer übergebenen Mustern, Gegenständen oder Fahrzeugen. Dies gilt auch für höhere Gewalt.

VIII. Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Anlieferung der Ware beim Käufer.

IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält der Verkäufer Eigentum und Urheberrecht. Der Käufer sie darf Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verkäufer zugänglich machen.
2. Soweit der Verkäufer auf Grund von Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

X. Zahlungen
1. Alle Rechnungen des Verkäufers sind, falls im Einzelfall eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Zahlungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag dem Verkäufer zur Verfügung steht.
2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe der von ihm für Kontoüberziehung verlangten Zinsen zu berechnen, mindestens aber 4 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Vom Verkäufer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Verkäufers. Der Käufer kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht